Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten barrierefrei auszugestalten

Kategorie: Recht | 3. Januar 2019

Das BVerfG entschied, dass ein unter psychischen Beeinträchtigungen leidender Beschwerdeführer nicht verlangen kann, dass die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchgeführt wird (Az. 1 BvR 957/18).

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Quelle: www.datev.de

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