Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten barrierefrei auszugestalten
Kategorie: Recht | 3. Januar 2019
Das BVerfG entschied, dass ein unter psychischen Beeinträchtigungen leidender Beschwerdeführer nicht verlangen kann, dass die mündliche Verhandlung vor dem BVerfG nach seinen Vorstellungen barrierefrei durchgeführt wird (Az. 1 BvR 957/18).
Weitere Informationen: Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten barrierefrei auszugestalten
Quelle: www.datev.de