Keine weitere Förderung einer Hörgeschädigten für eine zweite Ausbildung

Kategorie: Recht | 24. September 2019

Das SG Osnabrück entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die Kosten für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich Hörgeschädigten zur Erzieherin übernehmen muss, da sie nicht verpflichtet ist, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung (Az. S 43 AL 68/19 ER).

Weitere Informationen: Keine weitere Förderung einer Hörgeschädigten für eine zweite Ausbildung

Quelle: www.datev.de

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