Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie
Kategorie: Recht | 25. Juni 2018
Das OLG Frankfurt entschied, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt (Az. 6 U 74/17).
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Quelle: www.datev.de