Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung
Kategorie: Steuern und Recht | 19. Oktober 2021
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege (Az. 4 K 4206/18).
Quelle: www.datev.de