Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln
Kategorie: Recht | 5. Dezember 2017
Die Untersagung des Vertriebs eines Nahrungsergänzungsmittels, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt, ist lt. VG Magdeburg rechtmäßig. Die Bezeichnung könne Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen in die Irre führen (Az. 1 A 118/16).
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Quelle: www.datev.de