Krankenkassen dürfen keine Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden

Kategorie: Recht | 8. Oktober 2019

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. So entschied das BSG (Az. B 1 A 2/19 R).

Weitere Informationen: Krankenkassen dürfen keine Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden

Quelle: www.datev.de

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