Kündigung wegen des Antritts einer Freiheitsstrafe
Kategorie: Recht | 9. Februar 2018
Ein Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. So entschied das LAG Hessen (Az. 8 Sa 146/17).
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Quelle: www.datev.de