Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden

Kategorie: Recht | 24. Juni 2020

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig ist (Az. 13 B 695/20.NE).

Weitere Informationen: Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise richtig angeben . . .

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im . . . ... [weiterlesen]

Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten . . .

Das LG Frankenthal hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, . . . ... [weiterlesen]

Archiv