Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden
Kategorie: Recht | 24. Juni 2020
Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig ist (Az. 13 B 695/20.NE).
Weitere Informationen: Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden
Quelle: www.datev.de