Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden

Kategorie: Recht | 13. November 2018

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, wonach die Durchführung eines kleinen Kunsthandwerkermarkts zu St. Martin („Roisdorfer Martinimarkt“) auf dem Parkplatz eines großen Möbelmarkts in Bornheim die Öffnung zweier an dem Parkplatz liegender Möbelmärkte am Sonntagnachmittag, den 04.11.2018, nicht rechtfertigte (Az. 4 B 1580/18).

Weitere Informationen: Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) . . . ...

Der BGH hat mit vier Urteilen entschieden, dass die von . . . ... [weiterlesen]

28 Forderungen des DStV zur EU-Binnenmarktstrategie . . .

Weniger Bürokratie, eine effektive Verwaltung und die Gewährleistung hochwertiger Dienstleistungen . . . ... [weiterlesen]

Archiv