Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht grundsätzlich entgegen

Kategorie: Recht | 9. September 2019

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausge­schlossen werden. So entschied das VG Koblenz (Az. 2 L 802/19).

Weitere Informationen: Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht grundsätzlich entgegen

Quelle: www.datev.de

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