Lebensmittelmärkte dürfen sonntags nicht öffnen

Kategorie: Steuern und Recht | 13. März 2025

Das VG Osnabrück hat einer Klage von ver.di gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben (Az. 1 A 114/24).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen . . . ...

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung . . . ... [weiterlesen]

Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des . . . ...

Das FG Düsseldorf hatte ernstliche Zweifel an einem Ansatz des . . . ... [weiterlesen]

Archiv