LG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

Kategorie: Recht | 3. Mai 2019

Das LG Berlin hat sich u. a. zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2017 geäußert. Die Richter haben entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558 ff. BGB nicht zustehe, da die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung sogar übersteige (Az. 67 S 21/19).

Weitere Informationen: LG Berlin zur Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) . . .

Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im . . . ... [weiterlesen]

Sicherungsverfügung für Dachfläche in Pirmasens rechtmäßig . . . ...

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung . . . ... [weiterlesen]

Archiv