Mängel am vereinbarten Brillantschliff berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Kategorie: Recht | 23. August 2019

Das AG München verurteilte eine Firma zur Zahlung von 650 Euro an den Kläger nebst vorgerichtlichen Auslagen und Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung eines Gelbgoldrings aus 750 Karat Gold, zentral besetzt mit einem Saphir und 31 Diamanten, 0,80 feines Weiß (Az. 275 C 6717/19).

Weitere Informationen: Mängel am vereinbarten Brillantschliff berechtigen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Quelle: www.datev.de

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