Nachteilige Auswirkungen für Kläger bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren
Kategorie: Recht | 28. Januar 2019
Das SG Karlsruhe entschied, dass ein Antragsteller von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen machen muss und sich die Verweigerung dieser Angaben nachteilig auswirken kann (Az. S 11 AS 1811/17).
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Quelle: www.datev.de