Nicht gleichzeitig Aufsichtsfunktion und Mitglied der Geschäftsleitung in Kreditinstitut

Kategorie: Recht | 24. April 2018

Laut EuG darf ein und dieselbe Person nicht zugleich die Stelle des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ in den beaufsichtigten Kreditinstituten innehaben (Rs. T-133/16, T-134/16, T-135/16, T-136/16).

Weitere Informationen: Nicht gleichzeitig Aufsichtsfunktion und Mitglied der Geschäftsleitung in Kreditinstitut

Quelle: www.datev.de

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