Offenes Kirchenasyl ist kein Rechtsmissbrauch
Kategorie: Recht | 3. Juli 2020
Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Halten sie sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, so haben sie einen analogen Anspruch auf die umfangreicheren Sozialhilfeleistungen. War ein Asylbewerber im offenen Kirchenasyl und war damit der Ausländerbehörde sein Aufenthaltsort bekannt, so ist nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. So das LSG Hessen (Az. L 4 AY 5/20 B ER).
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Quelle: www.datev.de