Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin

Kategorie: Steuern und Recht | 12. April 2021

Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1891/20).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet . . . ...

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn . . . ... [weiterlesen]

Kündigung wegen Essensresten in Dachrinne rechtmäßig . . .

Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in . . . ... [weiterlesen]

Archiv