Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin
Kategorie: Steuern und Recht | 12. April 2021
Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1891/20).
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Quelle: www.datev.de