Präsidentenstelle des Landessozialgerichts darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Kategorie: Recht | 24. Juli 2018

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen, mit dem die beabsichtigte Besetzung der Präsidentenstelle des LSG Nordrhein-Westfalen mit dem ausgewählten Bewerber (Besoldungsgruppe B 7) vorläufig untersagt worden war (Az. 1 B 612/18).

Weitere Informationen: Präsidentenstelle des Landessozialgerichts darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Quelle: www.datev.de

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