Praxishinweis: Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)
Kategorie: Wirtschaftsprüfung | 27. Juli 2018
Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8. November 2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet.
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Quelle: www.datev.de