Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise anfallenden Servicegebühr ist unlauter
Kategorie: Steuern und Recht | 11. März 2021
Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 269/19).
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Quelle: www.datev.de