Prozesskostenhilfe: Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von der Aufbringung von Prozesskosten befreit
Kategorie: Steuern und Recht | 15. Juli 2024
Klagt ein Insolvenzverwalter u. a. im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin gegen Dritte, ist der Bundesagentur für Arbeit zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Mit seinem Beschluss bestätigte das OLG Frankfurt, dass dem Insolvenzverwalter keine Prozesskostenhilfe zu gewähren war (Az. 4 W 13/24).
Quelle: www.datev.de