Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Kategorie: Steuern | 15. Oktober 2018

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (Az. 9 K 2384/17).

Weitere Informationen: Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Quelle: www.datev.de

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