Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
Kategorie: Steuern und Recht | 3. Januar 2022
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Dies u. a. entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 244/19).
Quelle: www.datev.de