Rentenversicherung: Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit

Kategorie: Steuern und Recht | 29. April 2024

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, hat regelmäßig einen geringeren Anspruch auf Altersrente. Die Rentenversicherung weist die Versicherten deshalb schon bei der Antragstellung ausdrücklich auf ihre entsprechende Mitteilungspflicht hin. Wer dennoch die Verletztenrente nicht angibt, handelt grob fahrlässig. Die zu viel geleistete Rente ist daher zurückzahlen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 5 R 121/23).

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Quelle: www.datev.de

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