„Schlechte Presse“ ist kein Grund zur Kündigung
Kategorie: Recht | 17. Juli 2019
Das AG Augsburg hat entschieden, dass Äußerungen in Fernsehbeiträgen, die den Umbau eines Hauses mit Mietwohnungen in ein Hostel/eine Jugendherberge kritisch beleuchten, von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und hat weder einen Grund zu einer fristlosen, noch zu einer ordentlichen Kündigung des letzten verbliebenen Mieters erkannt (Az. 17 C 1190/18).
Weitere Informationen: „Schlechte Presse“ ist kein Grund zur Kündigung
Quelle: www.datev.de