Schriftsätze – und was für's Einreichen gilt
Kategorie: Recht | 5. Februar 2019
§ 130a ZPO ist die zentrale Norm für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Betrachtet man allerdings den Tatbestand, gilt dieser im Wesentlichen für vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklärungen Dritter. Die BRAK hinterfragt, ob damit bestimmende Schriftsätze auch per beA schriftformwahrend übermittelt werden können.
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Quelle: www.datev.de