Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflichten bei Brustimplantation umfasst nicht Risiken der späteren Explantation

Kategorie: Recht | 20. November 2018

Über das Risiko einer Ruptur eines Brustimplantats bei einer Schönheitsoperation ist „schonungslos“ aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass ein Brustimplantat bei seiner Explantation beschädigt wird. Allein dem Eingriff immanente Gefahren sind dem Schutzzweck der Aufklärung zuzurechnen, stellte das OLG Frankfurt fest (Az. 8 U 76/15).

Weitere Informationen: Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflichten bei Brustimplantation umfasst nicht Risiken der späteren Explantation

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) . . . ...

Der BGH hat mit vier Urteilen entschieden, dass die von . . . ... [weiterlesen]

28 Forderungen des DStV zur EU-Binnenmarktstrategie . . .

Weniger Bürokratie, eine effektive Verwaltung und die Gewährleistung hochwertiger Dienstleistungen . . . ... [weiterlesen]

Archiv