Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Kategorie: Recht | 20. Februar 2019

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 98/18).

Weitere Informationen: Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen . . . ...

Die 8. Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz . . . ... [weiterlesen]

Kooperationen mit Wissenschaft treiben Spitzeninnovationen von . . . ...

Unternehmen, die mit der Wissenschaft kooperieren, haben laut einer aktuellen . . . ... [weiterlesen]

Archiv