Sorgerecht: Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

Kategorie: Steuern und Recht | 10. Februar 2025

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf (Az. 1 UF 186/24).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den . . . ...

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die . . . ... [weiterlesen]

DIHK-Konjunkturumfrage: 2025 droht drittes Krisenjahr in . . .

Nach zwei Jahren Rezession droht der deutschen Wirtschaft auch 2025 . . . ... [weiterlesen]

Archiv