Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels

Kategorie: Recht | 27. Juni 2019

Wer als Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat gewisse Prüfungspflichten. Der BGH hatte in einem aktuellen Beschluss Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu konkretisieren (Az. IX ZB 6/18). Darauf weist die BRAK hin.

Weitere Informationen: Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels

Quelle: www.datev.de

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