Sozialwidriges Verhalten – Wer das Erbe nicht ehrt

Kategorie: Recht | 14. Januar 2019

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das LSG Niedersachsen-Bremen aufgezeigt. Im ersten Fall verschwendete ein Hartz-IV-Empfänger sein Erbe (Az. L 13 AS 111/17).

Weitere Informationen: Sozialwidriges Verhalten – Wer das Erbe nicht ehrt

Quelle: www.datev.de

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