Sozialwidriges Verhalten – Wer die Bierbänke klaut

Kategorie: Recht | 14. Januar 2019

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das LSG Niedersachsen-Bremen aufgezeigt. Im zweiten Fall hat ein Hartz-IV-Empfänger seine Hilfebedürftigkeit durch einen Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt (Az. L 13 AS 137/17).

Weitere Informationen: Sozialwidriges Verhalten – Wer die Bierbänke klaut

Quelle: www.datev.de

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