Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen
Kategorie: Recht | 8. August 2019
Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 SB 2994/17).
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Quelle: www.datev.de