Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen

Kategorie: Recht | 8. August 2019

Eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 SB 2994/17).

Weitere Informationen: Stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/ psychologischer Behandlung bestehen

Quelle: www.datev.de

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