Sturz vom Bett auf Klassenfahrt nicht unfallversichert

Kategorie: Recht | 17. September 2019

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So das LSG Hessen (Az. L 3 U 7/18).

Weitere Informationen: Sturz vom Bett auf Klassenfahrt nicht unfallversichert

Quelle: www.datev.de

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