Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig
Kategorie: Recht | 14. November 2018
Der BayVGH hat entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Ansbach zurückgewiesen (Az. 3 BV 16.2072).
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Quelle: www.datev.de