Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Kategorie: Recht | 14. November 2018

Der BayVGH hat entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG Ansbach zurückgewiesen (Az. 3 BV 16.2072).

Weitere Informationen: Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Quelle: www.datev.de

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