Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis

Kategorie: Recht | 30. August 2019

Laut VGH Baden-Württemberg liegt genehmigungsfreie „Straßenkunst“ nur vor, wenn die Tätigkeit unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle. Dies sei nicht der Fall, wenn im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung angeboten werde (Az. 5 S 2592/18).

Weitere Informationen: Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist keine Straßenkunst und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis

Quelle: www.datev.de

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