Tierärztin nicht rentenversicherungspflichtig

Kategorie: Recht | 25. August 2017

Abhängig Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 120/17).

Weitere Informationen: Tierärztin nicht rentenversicherungspflichtig

Quelle: www.datev.de

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