Transparenzberichte 2020/2021 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Kategorie: Steuern und Recht | 14. Juli 2021

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Darauf weist die WPK hin.

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Quelle: www.datev.de

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