Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei
Kategorie: Recht | 26. Juli 2017
Das BSG hat entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze, unterlägen solche Leistungen jedoch als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht (Az. B 12 KR 12/15 R).
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Quelle: www.datev.de