„Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

Kategorie: Recht | 1. Oktober 2019

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einer Leitentscheidung zu Sozialhilfeansprüchen von Unionsbürgern entschieden, dass eine in Prag geborene Frau, die die tschechische und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien lebte und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland einreiste, keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe hat (Az. L 15 SO 181/18).

Weitere Informationen: „Überbrückungsleistungen“ für Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht

Quelle: www.datev.de

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