Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen
Kategorie: Recht | 8. März 2018
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat. So entschied das OLG Hamm (Az. 7 U 39/17).
Weitere Informationen: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen
Quelle: www.datev.de