Umgehung des gegnerischen Anwalts auch mit „privatem“ Anwaltsbriefkopf
Kategorie: Recht | 11. Oktober 2019
Gegen das in § 12 BORA normierte Verbot, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts unmittelbar mit der von ihm vertretenen Partei zu korrespondieren, verstößt ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er zwar nicht den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, die gegnerische Partei aber auf einem „privaten“ Briefkopf direkt adressiert, auf dem er u. a. seine Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt anführt. Dies entschied der AnwG Köln (Az. 3 AnwG 15/19 R).
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Quelle: www.datev.de