Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Kategorie: Recht | 10. September 2019

Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „4. Sonstige Kredite | 4.8 Sonstige Entgelte | Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist (Az. XI ZR 7/19).

Weitere Informationen: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Quelle: www.datev.de

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