Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Kategorie: Recht | 8. Februar 2019

Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Das trifft dann nicht zu, wenn die zu pflegende Person in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen kann. Darauf wies das SG Detmold hin (Az. S 6 P 144/17).

Weitere Informationen: Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden

Quelle: www.datev.de

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