Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall

Kategorie: Steuern und Recht | 12. September 2023

Das LG Köln hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt: Wer beim klassischen Auffahrunfall auffährt, ist jedenfalls in der Regel „schuld“ an dem Unfall oder – wie die Juristen sagen – im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100 % einstandspflichtig (Az. 21 O 45/23).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

DStV fordert sanktionsfreie „Schonfrist“ bei der . . . ...

Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die . . . ... [weiterlesen]

Fragen und Antworten zur Einführung der . . . ...

Gut einen Monat nach der Veröffentlichung des Einführungsschreibens zur E-Rechnung . . . ... [weiterlesen]

Archiv