Verbot von Kinderehen und Ausnahmen davon

Kategorie: Recht | 13. August 2018

Seit Sommer letzten Jahres gilt das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Heiraten darf man erst ab 18. Das OLG Oldenburg hat in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe einer Minderjährigen abgesehen (Az. 13 UF 23/18).

Weitere Informationen: Verbot von Kinderehen und Ausnahmen davon

Quelle: www.datev.de

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