Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen

Kategorie: Recht | 17. Oktober 2017

Das dem Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz eingeräumte Recht, personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten in seinen Datenregistern zu erfassen und zu speichern, besteht, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Entfaltung verfassungsfeindlicher Aktivitäten durch den Betroffenen hindeuteten. So das VG Kassel (Az. 4 K 641/13).

Weitere Informationen: Verfassungsschutz muss gespeicherte Daten nicht löschen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Einladung zur Informationsveranstaltung „E-Rechnung“ . . .

Sehr geehrte Damen und Herren! Ab 1. Januar 2025 müssen alle . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Deutschlands digitale Abhängigkeit steigt . . .

Die bevorstehende Präsidentschaft von Donald Trump in den USA beunruhigt . . . ... [weiterlesen]

Unternehmen wollen vermehrt Preise anheben . . .

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte . . . ... [weiterlesen]

Archiv