Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils

Kategorie: Steuern und Recht | 28. März 2022

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine solche Klausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert (Az. 21 W 182/21).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

BGH entscheidet über die Rückzahlung von . . . ...

Der BGH hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die . . . ... [weiterlesen]

Jedes zweite Unternehmen ermöglicht KI-Fortbildungen . . .

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden lt. Bitkom in Fragen Künstlicher . . . ... [weiterlesen]

Archiv