Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz

Kategorie: Steuern und Recht | 17. August 2023

Ist eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. So das BAG (Az. 6 AZR 56/23).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in . . .

Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV . . . ...

Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September . . . ... [weiterlesen]

Neue Vorschriften zur Stärkung der Cybersicherheit . . . ...

Die EU-Kommission hat am 17.10.2024 die ersten Durchführungsbestimmungen zur Cybersicherheit . . . ... [weiterlesen]

Archiv