Vertrag gilt trotz frühen Todes

Kategorie: Recht | 19. Juni 2019

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben. So entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 8 W 13/19).

Weitere Informationen: Vertrag gilt trotz frühen Todes

Quelle: www.datev.de

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